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frag Du mal schnell Deinen Bekannten, ob das mit den Knackgeräuschen vor dem Bruch wirklich so ist. 2 Meinungen sind immer besser. Wer mal ein Stück Zinn gebogen hat, der weiß in etwa, wie sich das dabei anhört. Übrigens macht jedes Material, bevor es zu Bruch geht, Geräusche. Dazu gibt es mittlerweile ausgefeilte Untersuchungsmethoden, z.B. an Turbinenrädern.
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Freundliche Grüße Klaus Meine Skikes : Einstellungen / Änderungen / Ausrüstung http://forum.cross-skating.com/skike...4.html#post276 |
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Hi,
die Dinger haben doch ein Prüfsiegel - auf der anderen Seite hat man ja zwischenzeitlich den Werkstoff verändert - von Blech zu Spritzguss - zumindest für den Bremssattel (X - O Beinverstellung) - die haben sich auch oft verabschiedet und da dürfte auch nichts passieren. Wie oft gibt es da Kontrolluntersuchungen und wie sehen die aus - Belastungstests - Statik ? Also - Metall- Alufachleute - gibt es in diesem Forum sicher - bitte gebt uns mal ein Feedback. Conni
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Hallo,
Kurzbericht von meinem Fachmann vorab : Brüche sind nicht vorher zu bemerken oder zu lokalisieren - Problem Alu Er sieht genau in dem Bereich eine "Schwachstelle" wenn die Belastung zu sehr über das Vorderrad kommt - vor allem im Gelände Er macht sich ebenfalls Gedanken über eine Lösung. Conni
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So,
nun habe ich auch einen Riss im Rahmen eines Skikes. Riss1.jpg Meine Rahmenverstärkung hin zum Vorderrad ist bereits montiert. ![]() Bilder gibt es morgen, der Kleber muß noch trocknen und die Schrauben noch abgeschnitten werden. Mit dem Riss habe ich wahrscheinlich noch Glück. Es ist ein waagerechter kurzer Riss und dürfte nur das Mittelblech betreffen, welches hier mit dem Rahmen verschweißt ist. Ich hatte die Stelle schon vor einiger Zeit entdeckt, war aber der Meinung, daß nur die Farbe an dieser Stelle eingerissen ist. Heute, nach Demontage des Rades, habe ich ihn dann gesehen. Die Skikes haben jetzt 2.443 km weg. >>>>>>>>>>>>>>>>>>> Wie geht es nun weiter ? Ich bin der Meinung, daß dieser Sachverhalt, daß es überhaupt Risse und noch schlimmer solche Brüche, wie bei Holger und Wolf gibt, absolut nicht hinzunehmen ist und die Skikes so nicht weiter verkauft werden dürften. Frank und Conni, wie wollt Ihr mit dem Wissen noch guten Gewissens die Skikes weiter handeln ? Die Bilder von Holger und Wolf sind absolut schockierend. Passiert so ein Rahmenbruch bei Geschwindigkeiten um die 20 bis 30 km/h wird das lebensgefährlich.
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Freundliche Grüße Klaus Meine Skikes : Einstellungen / Änderungen / Ausrüstung http://forum.cross-skating.com/skike...4.html#post276 |
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Hallo Klaus,
da hast du sehr recht und mir ist nicht wohl - SKIKE müsste zumindest eine Erklärung abgeben darüber, aber - ich kann sie nicht anschreiben - mich mögen sie eh nicht - da müsste jetzt tatsächlich was von anderen kommen. Eine neue Bestellung wird es von mir erst einmal nicht geben - die Suche bzw. das Hoffen und Warten auf eine ALternativprodukt ( nicht Powerslide u. was ist da sonst?). Rechtlich kann ich nicht einfach alles zurückschicken - und sagen - nee so nicht. Und mich gross finanziell ins Zeug legen kann ich leider auch nicht. Hier Klaus sind jetzt auch die vielen vielen anderen "Händler" gefragt, die dies lesen und verfolgen und sich generös zurücklegen und warten - nach dem Motto - lass die mal machen. Also - was tun - passieren muss was - . Conni gibt es denn hier im Forum keine Fachleute für das RECHT ?
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Hi,
ich habe dann doch geschrieben und Auskunft verlangt - für meine Kunden - für meine Kursteilnehmer und für mich. Soweit der Stand der DInge. Conni
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Tja Klaus,
gut fühlt man sich als seriöser Händler nicht, wenn solche Schäden auftreten. Da kann man nur alles tun, um für den Kunden zu erreichen, was möglich ist, also die Garantie großzügig abwickeln, nötigenfalls Leihskikes stellen und mit manchem Trostpflaster den Kunden bei Laune halten. Das ist aufwändig und auch finanziell ein Verlust, aber die Kunden haben Recht und sind auch im Recht, wenn so etwas passiert. Da muss man als Händler durch. Positiv für uns real-existierenden Händler (keine Eintagsfliegen oder professionelle "Privatverkäufer") ist, das wir handeln können und auch willig sind das zu tun. Ich haben die Hoffung, dass das die Kunden zu schätzen wissen und dadurch den Unterschied zu manchen windigen Skike-Verkäufern besser wahrnehmen. Die Situation macht einen gewissenhaften Händler natürlich schon sehr nervös, aber eins kann ich meinen Kunden zusagen: Es wird Lösungen geben - im Einzelfall und auch allgemeiner Art. Frank
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da wirst Du wohl in unserer Weicheier-, Dummschwätzer-, Verblödungs- usw. Gesellschaft lange drauf warten können. Heute schiebt man lieber die Verantwortung weg. Und vergiss das mit dem Recht. Am besten ist es immer noch, sich selbst zu helfen, wenn man es kann. Und wir können es. Ich habe jetzt eine Rahmenverstärkung, besser gesagt ein " Fangblech " am Skike und damit wird nach menschlichen Ermessen, bei einem möglichen Rahmenbruch, das Wegknicken bzw. Abbrechen des Rades verhindert. Damit kann ich leben, jedoch verkaufen würde ich die Skikes nicht mehr. Ihr habt jetzt wirklich ein Problem. Gut, es brechen ja nicht alle Skikes, oder vielleicht doch, wenn sie die erforderliche Laufleistung weg haben ? Dann wird das hier noch lustig. Passiert das wirklich, ist die Fa. Skike über Nacht weg und keiner war's. Die Händler, also Ihr, bleibt greifbar. Ob auch haftbar, das steht auf einem anderen Blatt.
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Hallo Sportsfreunde,
habe etwas gefunden zum Thema Produkthaftung allgemein. Danach haftet übrigens für Hersteller außerhalb der EU auch der Importeur. Beim lesen werdet ihr schnell die relevanten Stellen finden.... "Produkthaftung Zur Abgrenzung siehe auch: Gewährleistungsrecht beim Kauf und Umtausch, Reklamation und Garantie Anders als viele Kaufleute verstehen Juristen unter Produkthaftung nur die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das seit dem 1.1.1990 in Kraft ist. Die Ansprüche nach diesem Gesetz entstehen unabhängig davon, ob zwischen Hersteller und Endkunde ein Vertrag geschlossen wurde. Die Regeln des ProdHaftG treten neben die vertragliche Haftung des Verkäufers aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb bleiben beispielsweise Gewährleistungsansprüche von der Haftung aus dem ProdHaftG unberührt. Das heißt: neben Ansprüchen gegen den Hersteller können in vielen Fällen auch Ansprüche aus Gewährleistung nach BGB (z. B. wegen des Vorliegens eines Fehlers) gegen den Verkäufer (z. B. Händler)geltend gemacht werden. Das ProdHaftG ist zwingendes Recht und kann daher vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. § 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. „Ausreißer“). Folgende Anspruchsvoraussetzungen sind zu beachten: - Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist, sowie Elektrizität. Seit dem 1. Dezember 2000 fallen unter den Produktbegriff zudem landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Jagderzeugnisse. Ein Fehler liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich aus der Darbietung, dem üblicherweise zu erwartenden Gebrauch und/oder dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung ergeben. - Die Verletzungshandlung muss in Form einer Tötung, einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt erfolgt sein. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die Sache zugleich für den privaten Gebrauch gemacht und auch bestimmungsgemäß eingesetzt worden sein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt. - Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist. - Anspruchsberechtigt ist sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte. - Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller. Dieser Begriff wird in § 4 ProdHaftG konkretisiert. Es haften: - der tatsächliche Hersteller des Endprodukts. - der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war. - der Importeur eines Produkts von außerhalb der EU. - der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt. - der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt. Alle aufgeführten Personen haften, so dass sich der Geschädigte beispielsweise den Finanzkräftigsten herausgreifen kann. Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn: - der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Bsp.: das Produkt wurde ihm gestohlen). - der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist (Bsp.: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt). - das Produkt nur für den privaten Eigenbedarf gefertigt wurde. - der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht beruht. - der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte. - das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig (§1 Abs. 4 ProdHaftG). Der Hersteller muss Umstände, welche ihn entlasten können, beweisen. Für beide gilt, dass etwas dann bewiesen ist, wenn dafür die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§12 ProdHaftG). Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Sind seit dem Inverkehrbringen des Produkts mehr als 10 Jahre vergangen, können keine Ansprüche aus Produkthaftung mehr geltend gemacht werden (§ 13 ProdHaftG). Umfang der Ansprüche aus Produkthaftung: - Personenschäden sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. Euro zu ersetzen. Zum 1. August 2002 ist das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten, das auch Schmerzensgeldansprüche in die Produkthaftung einbezieht. - Sachschäden müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Die Haftung wird weiter auf Sachen beschränkt, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und auch hauptsächlich für private Zwecke verwendet wurden. Der Geschädigte muss sich zudem mit 500,-- Euro selbst an der Beseitigung des Sachschadens beteiligen. Bei der Haftung für Sachschäden gibt es indes keine Obergrenze. Nach § 14 ProHaftG kann die Haftung nicht vertraglich begrenzt werden. " Soviel aus der Quelle: Das habe ich zitiert aus IHK Broschüre "Produkthaftung" (A 5, 76 Seiten), 2. Aufl., 2003, 11,50 Euro Haftungsrisiken eingrenzen – Produkthaftung im Überblick Ein Leitfaden für Hersteller, Zulieferer, Importeure und Händler Soviel mal für den ersten Informationsbedarf zu der rechtlichen Fragestellung. Hoffe das hilft dem einen oder anderen etwas weiter. Aber wir sollten wirklich sorgfältig mit dem Thema umgehen! Es sollte jetzt nicht aus einzelnen Fällen eine emotionale Stimmung gefördert werden. Aufklärung des Sachverhalts und objektive Dokumentation ist gefragt! Es ist ja auch ausdrücklich im Gesetz auf die Beweispflicht des Geschädigten hingewiesen worden. Und Beweis heißt einwandfreie und objektiv nachvollziehbare Feststellung der Schadensursache und der Kausalität des Schadens zum reklamierten Mangel. Aber jeder der MTB fährt weiß, wie schnell auch "sportliche" Nutzung Verschleiß mit sich bringt, der zum Versagen von Teilen führen kann. Das ist dann aber eben kein Produktmangel! Sonder "wear & tear" bei sachgemäßem Gebrauch.... Gruß und vor allem bruchfreies fahren Mikey
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Skate as Skike can.... |
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Hi Mikey,
vielen Dank - obwohl ich mich mit Gesetzestexten immer schwer tue - schauen Wir mal Gruss Conni
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